Seit Ende des vergangenen Jahres ist das reformierte Gesetz zur Maklerprovision in Kraft. Wer heute eine Immobilie kauft, muss maximal die Hälfte der Maklercourtage übernehmen. Das neu eingeführte Prinzip der Provisionsteilung soll Käufer von privat genutztem Wohneigentum entlasten. Wir informieren Sie im Folgenden zu den näheren Bestimmungen.  

Bislang gab es in Deutschland keine bundeseinheitliche Regelung, wer die Maklerprovision bei einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie zu zahlen hatte und wie hoch sie ausfällt. Je nach Bundesland lag die Courtage zwischen 5,95 % und 7,14 % des zu entrichtenden Kaufpreises für eine Immobilie inklusive Mehrwertsteuer. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen waren diese Maklerkosten bislang von den Käufern zu tragen. In anderen Bundesländern wie etwa in Nordrhein-Westfalen oder Bayern galt eine Teilung der Provision. Diese Ausgangslage führte in vielen Fällen zu Irritationen und waren häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.


Die im Juni 2020 erlassene und seit Dezember des vergangenen Jahres nun bundesweit in Kraft getretene Gesetzesnovelle soll für mehr Klarheit und Transparenz bei der Zahlung der Maklerprovision sorgen. Im Kern sieht die Neuregelung eine Provisionsteilung vor. Wer künftig eine Immobilie kauft, muss maximal die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

Mit Blick auf die in den vergangenen Jahren gestiegenen Kaufnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer etc.) können sich private Käufer von Wohnimmobilien also über finanzielle Entlastungen freuen. Das betrifft vor allem Immobilienkäufe in Ballungsgebieten und Städten. Objektpreise von mehreren Hunderttausend Euro schlagen hier bei der Bezifferung der Maklerprovision, die sich am Verkaufspreis orientiert, besonders zu Buche.

Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vereinfacht die rechtliche Handhabung der Maklerprovision und ist verbindlich für alle Bundesländer (siehe DIP des Deutschen Bundestags). Grundsätzlich beziehen sich die Bestimmungen auf den nichtgewerblichen privaten Kauf von Wohnimmobilien zur Eigennutzung. Die Provisionsregelung bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden oder Baugrundstücken wird von der neuen Gesetzeslage nicht berührt und hat nach wie vor Bestand. Hier kann die Provision also wie bisher frei verhandelt werden.

Was ändert sich bei den Maklerkosten ab dem Jahr 2021?

Die neuen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legen die Rahmenbedingungen für die Maklerprovision fest und justieren die näheren Bestimmungen zum Maklervertrag neu.

  1. Künftig ist es nicht mehr möglich, die Provision komplett auf den Käufer abzuwälzen, auch wenn der Verkäufer einer Wohnimmobilie den Makler beauftragt hat. Laut der neuen Regelung trägt ein Käufer somit maximal 50 % der fälligen Provision.
  2. Außerdem ist ein entsprechender Nachweis des Verkäufers zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass er seinen Anteil der Courtage beglichen hat, bevor der entsprechende Anteil vom Käufer eingefordert werden kann.
  3. Ist ein Makler für Verkäufer und Käufer gleichermaßen tätig, kann er eine Vergütung nur zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen. Verhandelt er etwa mit dem Eigentümer eine Provision in der Höhe von 3 %, so darf er vom Käufer der Immobilie ebenfalls nur 3 % Courtage einverlangen.
  4. Ist ein Makler von nur einer Partei beauftragt worden, hat diese auch die Maklervergütung zu zahlen. Die Kosten lassen sich in einem solchen Fall nicht mehr komplett an die andere Partei weiterreichen. Eine solche Praxis ist nur dann im Sinne des Gesetzes wirksam, wenn die Kosten maximal 50 % der zu zahlenden Provision ausmachen.
  5. Sollte es eine Vereinbarung mit einer der beiden Parteien über eine unentgeltliche Tätigkeit ohne Provision geben, entfällt damit die Berechtigung, von der anderen Partei eine Vergütung zu beanspruchen.
  6. Laut Gesetz sind Maklerverträge nur noch dann rechtskräftig, wenn sie in Textform vorliegen. Vereinbarungen per Handschlag sind künftig also nicht mehr möglich.
  7. Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch in 2020 abgeschlossen wurden, bleiben nach wie vor gültig.

Über das Für und Wider der gesetzlich geregelten Provisionsteilung streiten sich die Geister. Die Entwicklung auf dem Markt und die vom Gesetzgeber erhofften Effekte bleiben abzuwarten. Sicher ist, dass Immobilienkäufer mit niedrigeren Nebenkosten beim Erwerb ihres Eigenheims rechnen können und Verkäufer künftig daran fest beteiligt sind.

Wir sehen die Neuregelungen mit professioneller Gelassenheit. An den wertschöpfenden Serviceleistungen für unsere Auftraggeber wird sich nichts ändern. Unsere Kunden können sich auch künftig in jeder Hinsicht auf unser branchenerfahrenes Engagement rund um ihre Immobilienwünsche verlassen. – Immobilienkontor Mroch & Newman:

Rufen Sie uns einfach an (Telefon 0228-9181133) oder nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, wenn Sie unsere Unterstützung wünschen.